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Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1987

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung von Zonen für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße)

StF: BGBl. Nr. 124/1987

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 3 des Abkommens vom 29. März 1974 *) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes vereinbart

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) werden auf österreichischem und italienischem Staatsgebiet Zonen festgelegt, in denen die österreichischen und italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1987

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Text

Artikel 2

1.

Die Zonen am Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) umfassen

a)

auf italienischem Staatsgebiet

aa)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Staatsstraße 12, begrenzt

-

im Westen durch die Staatsgrenze;

-

im Süden durch eine gedachte gerade Linie, die, ausgehend vom Grenzstein e-50, in gerader Fortsetzung der Staatsgrenze zwischen den Grenzsteinen e-49 und e-50 bis zur östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;

-

im Osten durch einen Bogen, der der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft;

-

im Norden durch die vorangeführte gedachte gerade Verlängerung, die, ausgehend vom Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12, bis zur Staatsgrenze reicht;

bb)

die von den österreichischen Bediensteten allein benützte Fläche der Staatsstraße 12, die im Norden der unter aa) beschriebenen Fläche liegt und begrenzt wird

-

im Westen und im Norden durch die Staatsgrenze;

-

im Süden durch die gedachte gerade Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes, die, ausgehend von der Staatsgrenze, bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 reicht;

-

im Osten durch einen Bogen, der vom vorgenannten Schnittpunkt ausgeht und der östlichen Begrenzung der Staatsstraße 12 folgend bis zur Staatsgrenze verläuft;

b)

auf österreichischem Staatsgebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Bundesstraße B 182, die begrenzt wird

-

im Süden und im Osten durch die Staatsgrenze;

-

im Norden durch eine gedachte gerade Linie, die von der Staatsgrenze ausgeht, entlang der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes verläuft und bis zur westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 reicht;

-

im Westen durch eine Linie, die der westlichen Begrenzung der Bundesstraße B 182 folgt und, ausgehend vom Schnittpunkt der gedachten geraden Verlängerung der Südfront des österreichischen Inselzollamtsgebäudes mit der vorgenannten Begrenzung, bis zum Grenzstein e-49 reicht.

2.

Der Lageplan der Zonen wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Brenner/Brennero (Straße) (Italien)

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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