Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1987
Inkrafttretensdatum
01.06.1987
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung der Zone für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo
StF: BGBl. Nr. 123/1987
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 *) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes vereinbart
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
Am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo wird auf österreichischem Staatsgebiet die Zone festgelegt, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.
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Kurztitel
Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1987
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.06.1987
Text
Artikel 2
1.
Die Zone am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo umfaßt
a)
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-Hochalpenstraße, begrenzt
-
im Süden durch die Staatsgrenze;
-
im Westen und Osten durch den Fahrbahnrand;
-
im Norden durch die Ein- und Ausreiseschranken des österreichischen Zollamtes, ausgenommen die österreichische Abfertigungskabine;
b)
den von den italienischen Bediensteten allein benützten, auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.
2.
Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.