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Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1987

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Festlegung der Zone für die Durchführung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo

StF: BGBl. Nr. 123/1987

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 1. Juni 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 *) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt folgendes vereinbart

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

Am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo wird auf österreichischem Staatsgebiet die Zone festgelegt, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen.

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1987

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1987

Text

Artikel 2

1.

Die Zone am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo umfaßt

a)

die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-Hochalpenstraße, begrenzt

-

im Süden durch die Staatsgrenze;

-

im Westen und Osten durch den Fahrbahnrand;

-

im Norden durch die Ein- und Ausreiseschranken des österreichischen Zollamtes, ausgenommen die österreichische Abfertigungskabine;

b)

den von den italienischen Bediensteten allein benützten, auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.

2.

Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Bundesrecht Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 3. März 1987 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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