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Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende zentrale Behörden gemäß Art. 3 des Übereinkommens notifiziert

„Ministry of Interior, DG of Administrative Support, Directorate of Civic Affairs, Registration Civil Registry Unit“.

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben die Niederlande am 12. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge (BGBl. Nr. 334/1987, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 533/1990) gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Mai 2014 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

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Ersuchen um Auskünfte, das gemäß dem in Basel am 3. September 1985 unterzeichneten Übereinkommen übermittelt wird.

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Die Eintragungen sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können auch in den Buchstaben der Sprache der ersuchenden Behörde vorgenommen werden.

Die Daten sind in arabischen Ziffern einzutragen, die nacheinander unter den Zeichen Jo, Mo und An den Tag, den Monat und das Jahr angeben. Der Tag und der Monat sind durch eine zweistellige Zahl, das Jahr vierstellig anzugeben. Die ersten 9 Tage des Monats und die ersten 9 Monate des Jahres sind in Zahlen von 01 bis 09 anzugeben.

Dem jeweiligen Ortsnamen folgt der Name des Staates, in dem der Ort liegt, soweit dieser Staat nicht derjenige ist, in dem das Formular ausgestellt wird.

Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Kästchen oder den Teil eines Kästchens auszufüllen, so wird dieses Kästchen oder dieser Teil des Kästchens durchgestrichen, sodaß keine Eintragung mehr möglich ist.

Alle Änderungen und Übersetzungen müssen zuvor von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen genehmigt werden.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Zur Ausstellung von Dokumenten oder Bescheinigungen gemäß Artikel 25 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet in Genf am 28. Juli 1951, kann sich der Vertragsstaat, auf dessen Gebiet ein Flüchtling im Sinn der erwähnten Konvention und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an jeden anderen Vertragsstaat wenden, in dessen Gebiet der Flüchtling früher seinen Aufenthalt gehabt hat, um Auskünfte über die Identität und den Personenstand, unter denen der Flüchtling in diesem Staat anerkannt oder registriert worden ist, zu erhalten.

(2) Eine solche Anfrage darf in keinem Fall an den Herkunftsstaat des Flüchtlings gerichtet werden. Gegenüber jedem anderen Staat wird der Aufenthaltsstaat von einer solchen Anfrage absehen, wenn diese geeignet ist, die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.

(3) Der ersuchende Staat darf gemäß diesem Übereinkommen erhaltene Auskünfte nur zu den in Absatz 1 angeführten Zwecken verwenden.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Der Austausch von Auskünften erfolgt unmittelbar oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zwischen den in Artikel 3 angeführten Behörden, unter Verwendung eines mehrsprachigen Vordrucks, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) dem Übereinkommen angeschlossen ist.

(2) Die ersuchte Behörde muß im Vordruck und zu den erbetenen Angaben der ersuchenden Behörde die Auskünfte geben, über die sie verfügt, sofern sie nicht der Ansicht ist, daß deren Mitteilung geeignet ist, den ordre public oder die Sicherheit des Flüchtlings oder seiner Familienangehörigen zu beeinträchtigen.

(3) Der Vordruck ist so rasch wie möglich und kostenlos zurückzusenden.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Jeder Staat hat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt die zentrale Behörde anzugeben, die er einerseits zur Einbringung der Anfrage, andererseits zu deren Beantwortung bestimmt hat. Bundesstaaten können mehrere Behörden bestimmen.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Alle Eintragungen auf dem Vordruck sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der ersuchenden Behörde geschrieben werden.

(2) Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so muß dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenützbar gemacht werden.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Ein Datum ist in arabischen Ziffern einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch die Ziffern 01 bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Vordruck genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Ersuchen stellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden

(4) Bei Heirat, Trennung von Tisch und Bett, Scheidung oder Aufhebung der Ehe sind nach dem sich darauf beziehenden Zeichen das Datum und der Ort des Ereignisses anzuführen.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Auf der Vorderseite jedes Vordrucks ist der unveränderliche Wortlaut mit Ausnahme der im Artikel 5 hinsichtlich des Datums vorgesehenen Zeichen in mindestens zwei Sprachen zu drucken, darunter in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates und in französischer Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen muß zumindest in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jedes Staates angegeben werden, der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen angehört, sowie in englischer Sprache.

(3) Die Rückseite jedes Vordrucks muß enthalten

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Die Vordrucke sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Siegel der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu versehen. Sie sind in den Vertragsstaaten von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Durch Flüchtlinge vorgelegte und aus ihrem Herkunftsstaat stammende Urkunden betreffend die Identität und den Personenstand sind in jedem Vertragsstaat von der Beglaubigung und jeder gleichwertigen Förmlichkeit befreit.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der Europäischen Gemeinschaften oder des Europarats kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß sich dieses Übereinkommen auf die Gesamtheit der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, oder auf eines oder mehrere dieser Gebiete erstreckt.

(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.

(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedsstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist

(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Basel, am 3. September 1985 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.

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