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Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1986

Inkrafttretensdatum

03.07.1986

Langtitel

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZUR ERGÄNZUNG DER VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein vom 12. September 1985 *)

StF: BGBl. Nr. 411/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt **) folgendes vereinbart

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 468/1985

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

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Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

(1) Die österreichischen und italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone und zur Rückkehr in ihr Staatsgebiet sowie zur Ausübung ihrer Funktionen gemäß Art. 2 Abs. 4 Z 2 lit. b des Abkommens vom 29. März 1974 nicht nur die im Artikel 3 der Vereinbarung vom 12. September 1985 vorgesehenen Wege benützen, sondern auch die folgenden Strecken

Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt (Beilage).

(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Ergänzung (Italien)

Diese Vereinbarung tritt am 3. Juli 1986 in Kraft; sie tritt außer Kraft, wenn die in Rom unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein vom 12. September 1985 außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Arnoldstein, am 3. Juli 1986 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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