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Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 468/1985

Inkrafttretensdatum

01.12.1985

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein

StF: BGBl. Nr. 468/1985

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Am Autobahngrenzübergang Arnoldstein werden auf österreichischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für den Reiseverkehr errichtet.

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Die italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Die Lagepläne der Zone gemäß Artikel 2 und des Weges gemäß Artikel 3 werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

Die italienischen Bediensteten werden in der Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Bundesrecht Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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