Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)
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Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung Autobahngrenzübergang Arnoldstein (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1985
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Autobahngrenzübergang Arnoldstein
StF: BGBl. Nr. 468/1985
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
Am Autobahngrenzübergang Arnoldstein werden auf österreichischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für den Reiseverkehr errichtet.
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
Die italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone den auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen Fußweg, der das österreichische Zollamt auf der Bundesstraße B 83 mit der Zone verbindet, und die Bundesstraße B 83 von der Staatsgrenze bis zur Abzweigung des erwähnten Fußweges benützen.
Die Lagepläne der Zone gemäß Artikel 2 und des Weges gemäß Artikel 3 werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Die italienischen Bediensteten werden in der Ausübung ihres Dienstes in der Zone und bei der Benützung des Fußweges ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.