Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Brennero/Brenner sowie die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste
StF: BGBl. Nr. 471/1985
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 13 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 24 des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) folgendes vereinbart
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
Im Bahnhof Brennero/Brenner werden auf italienischem Staatsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Text
Artikel 2
1.
Im Bahnhof Brennero/Brenner werden zwei Zonen errichtet
-
eine für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind);
-
eine für den Güterverkehr (Sendungen von Frachtgut, Eilgut und Expreßgut sowie Postsendungen).
2.
Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
3.
Die Lagepläne der zwei Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.
Die Zone für den Reiseverkehr umfaßt
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Text
Artikel 5
1.
In den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste wird je eine Zone für den Reiseverkehr (Personen, die die Grenze in Reisezügen überschreiten, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie sonstige Waren, die nach den zollrechtlichen und eisenbahnrechtlichen Vorschriften im Reiseverkehr zugelassen sind) errichtet.
2.
Sollten Züge oder Zugteile wegen ihrer Länge die Zone überragen oder aus bahnbetrieblichen Gründen außerhalb des Zonenbereiches im Bahnhof aufgestellt werden, so gelten diese Züge oder Zugteile sowie der daran angrenzende Gleisabstand noch als Zone.
3.
Die Lagepläne der Zonen, die in den folgenden Artikeln näher beschrieben werden, werden in den entsprechenden österreichischen und italienischen Stellen angeschlagen.
Die Zone im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof umfaßt
Die Zone im Bahnhof Fortezza/Franzensfeste umfaßt
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Text
Artikel 8
1.
Wo eine Einfriedung des als Zone geltenden Bahnhofsgeländes fehlt oder keine weiteren Gleise an dieses angrenzen, verläuft die Zonengrenze in einem Abstand von fünf Metern von der äußeren Schiene.
2.
Auf jeden Fall bleibt von der Zone unbewegliches Gut, das nicht im Eigentum der Bahn steht, ausgeschlossen. In den Teilen der Zone, in denen keine der im Absatz 1 erwähnten Einfriedungen bestehen, wird die Zonengrenze mittels zweifarbiger Stäbe von einem Meter Höhe oder mittels anderer geeigneter Markierungen angezeigt.
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Text
Artikel 9
1.
Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können.
2.
Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 10 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.
3.
In der gemäß Artikel 6 im Bahnhof Innsbruck Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In den gemäß den Artikeln 3 und 7 in den Bahnhöfen Brennero/Brenner und Fortezza/Franzensfeste bestimmten Zonen haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
4.
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
5.
Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Innsbruck Hauptbahnhof und Fortezza/Franzensfeste und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
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Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1985
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Text
Artikel 11
1.
Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben.
2.
Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden.
Die österreichischen und die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in den Zonen ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.