Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1985
Inkrafttretensdatum
01.12.1985
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung
StF: BGBl. Nr. 472/1985
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) in Entsprechung des Artikels 2 Absatz 4 dieses Abkommens folgendes vereinbart
___________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976
In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans-Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft werden auf österreichischem Gebiet in der Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde Seltschach) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien beförderten Erdgases errichtet.
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.