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Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

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Kurztitel

Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1985

Inkrafttretensdatum

01.12.1985

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung

StF: BGBl. Nr. 472/1985

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 am 1. Dezember 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik haben zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1974 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt *) in Entsprechung des Artikels 2 Absatz 4 dieses Abkommens folgendes vereinbart

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 472/1976

Bundesrecht Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

In der Meßstation bei Kilometer 377 der Trans-Austria-Gasleitung der Firma ÖMV Aktiengesellschaft werden auf österreichischem Gebiet in der Marktgemeinde Arnoldstein (Parzelle 319, Katastralgemeinde Seltschach) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen zur Durchführung der Abfertigung des in der Gasleitung nach Italien beförderten Erdgases errichtet.

Bundesrecht Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt

Bundesrecht Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

Die italienischen Bediensteten werden in Ausübung ihres Dienstes in der Zone ihre Dienstkleidung tragen, falls dies für die jeweiligen Wachkörper vorgesehen ist, und dürfen ihre Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände mitführen.

Bundesrecht Grenzabfertigung in der Meßstation der Trans-Austria-Gasleitung (Italien)

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. September 1985 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

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