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10005583 AT

Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

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Kurztitel

Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1985

Inkrafttretensdatum

10.08.1985

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

StF: BGBl. Nr. 330/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985, BGBl. Nr. 311, wird verordnet

Bundesrecht Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

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Bundesrecht Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

§ 1. (1) Der Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. I § 1 Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985) ist nach dem Muster der Anlage auszufertigen.

(2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.

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§ 2. Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken

die Landesregierung, welche den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl des Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

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§ 3. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1983 zur Durchführung des Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 433, tritt außer Kraft.

(2) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund der aufgehobenen Verordnung angefertigt wurden, können weiterverwendet werden, wenn sie durch Änderung des Textes dem Muster der Anlage der geltenden Verordnung angepaßt werden; hiebei ist auf Schriftbeständigkeit Bedacht zu nehmen.

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