Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
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Kurztitel
Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1983
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Langtitel
Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs (Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz)
StF: BGBl. Nr. 142/1983 (NR: GP XV RV 1268 AB 1409 S. 146. BR: AB 2681 S. 432.)
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet
§ 4. (1) Die laufenden Auswertungen durch das Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.
(2) Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden, so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hierfür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10 Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.
§ 5. Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes unterliegen
§ 6. Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden
(1) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1
(2) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 2 mit Ausnahme des Personenverkehrs gemäß § 5 Z 3
(3) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Güterverkehrs
(4) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 3 im Bereich des Personenverkehrs
(5) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 4 im Bereich der Verkehrswege
§ 7. In- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer haben bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen. Werden im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb eines Tages mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort befördert, so kann der Bundesminister für Verkehr hiefür eine vereinfachte statistische Anmeldung vorsehen.
§ 8. (1) Bei Güterbeförderungen über die Grenze mit Ausnahme des Zwischenauslandsverkehrs ist die Abgabe des vollständig ausgefüllten statistischen Erhebungsformulars Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens.
(2) Das Zollamt ist berechtigt, die Richtigkeit der statistischen Angaben zu überprüfen. Wird das Erhebungsformular nicht vorgelegt oder werden statistische Angaben unterlassen oder wird die Unrichtigkeit statistischer Angaben vom Zollamt festgestellt, so ist die für das betreffende Zollverfahren abgegebene Warenerklärung entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen.
§ 9. (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr können die der Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge erfaßt werden.
(2) Der Personenbeförderung dienende Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
§ 10. (1) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf
(2) Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß § 24 des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über
§ 12. Der Bundesminister für Verkehr kann unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis anordnen, daß für statistische Auswertungen geeignete Frachtpapiere sowie im Zollverfahren verwendete Erklärungen und Unterlagen als verkehrsstatistische Erhebungsformulare verwendet werden können. Soweit im Zollverfahren verwendete Erklärungen oder Unterlagen als Erhebungsformulare verwendet werden, sind die Zollbehörden verpflichtet, diese dem Statistischen Zentralamt zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Das Statistische Zentralamt ist verpflichtet, den Zollbehörden auch Auskünfte über Einzelfälle zu geben.
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz können auch vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut. Er hat bei Mitwirkung der Zollbehörden an den Erhebungen gemäß §§ 8, 11 und 12 dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich der Erhebungen gemäß § 2 Z 4 und § 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik herzustellen.