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Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

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Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 193/1983

Inkrafttretensdatum

19.05.1983

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MALAYSIA ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT

StF: BGBl. Nr. 193/1983

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 19. Mai 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Malaysia (in der Folge die Vertragsstaaten genannt) sind in Anerkennung der Zunahme des Personenverkehrs zwischen den beiden Staaten;

und vom Wunsch geleitet, die Einreise der Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in den jeweils anderen zu erleichtern;

hiemit übereingekommen, ein Abkommen zur Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zu schließen.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Österreichische Staatsbürger und malaysische Staatsangehörige, die einen von der zuständigen Behörde ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten, sofern eine solche Einreise oder ein solcher Aufenthalt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Erfolgt die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates, ist ein vor der Einreise einzuholender Sichtvermerk erforderlich.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Inhaber eines gültigen österreichischen oder malaysischen Diplomaten- oder Dienst-(Offizial)Passes, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienst-(Offizial)Passes sind, dürfen sich ohne Sichtvermerk auf die Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Ungeachtet der oben erwähnten Artikel sind weder österreichische Staatsbürger noch malaysische Staatsangehörige von der Verpflichtung befreit, die Gesetze und Vorschriften der Vertragsstaaten betreffend die Einreise und den Aufenthalt zu beachten und zu respektieren.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht betrachtet werden oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen haben, die Einreise in das oder den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet zu verweigern.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich und wird am neunzigsten Tag nach Erhalt der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kuala Lumpur am 18.Februar 1983 in zweifacher Urschrift in deutscher, englischer und malaysischer Sprache, wobei jeder dieser drei Texte gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

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