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Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

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Kurztitel

Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1981

Inkrafttretensdatum

01.08.1981

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz

StF: BGBl. Nr. 371/1981

Bundesrecht Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 *) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz folgende Vereinbarung vorschlagen

(Anm.: Es folge die Artikel 1 bis 4)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juni 1981

L. S.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/110-A/81

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Juni 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 25. Juni 1981

L. S.

____________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

Bundesrecht Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

Im Stadthafen Bregenz werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

Bundesrecht Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf dem Wasserweg unmittelbar vom Stadthafen Bregenz aus dem österreichischen Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Ist eine Beförderung mit dem Schiff nicht tunlich, dürfen festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel von den deutschen Bediensteten vom Stadthafen Bregenz

(3) Für die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der Abs. 1 und 2 gehören die dort bezeichneten Verkehrswege zum örtlichen Bereich.

Bundesrecht Grenzdienststelle Stadthafen Bregenz (BRD)

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 *) über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Stadthafen Bregenz außer Kraft.

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1971

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