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Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

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Kurztitel

Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 205/1981

Inkrafttretensdatum

01.05.1981

Langtitel

Notenwechsel vom 18. März 1981 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer und deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn

StF: BGBl. Nr. 205/1981

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn vorschlagen

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 18. März 1981

L. S.

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/106-A/81

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 18. März 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 18. März 1981

L. S.

An das Auswärtige Amt

_________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen und auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn (BRD)

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft *).

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 310/1972

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