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Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

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Kurztitel

Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 18/1981

Inkrafttretensdatum

10.12.1980

Langtitel

Notenwechsel vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn

StF: BGBl. Nr. 18/1981

Änderung

BGBl. Nr. 103/1984

Bundesrecht Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

Auswärtiges Amt

510-511.13/3 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 **) und 16. September 1977 ***) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn folgende Vereinbarung vorschlagen

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 und 2)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 4. Dezember 1980

L. S.

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/88-A/80

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 4. Dezember 1980

L. S.

An das Auswärtige Amt

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979

Bundesrecht Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

Am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

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