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Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Eintragungen in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates betreffen, einander mitzuteilen.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

(1) Für die im Artikel 1 genannten Mitteilungen über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle sind die im Übereinkommen von Paris vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern *) vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

(2) Sobald das Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern *) zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg in Kraft getreten ist, sind die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formblätter zu verwenden.

(3) Die Formblätter sind mit folgenden Angaben zu ergänzen, soweit sie von den Beteiligten in Erfahrung gebracht werden können oder dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt sind

(4) Die Urkunden, die Eheschließungen betreffen, sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden.

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965

*) Noch nicht in Kraft getreten

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Wird ein Randvermerk bei einem Eintrag in einem Personenstandsbuch/Zivilstandsregister angebracht, der einen Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte eine beglaubigte Abschrift des Eintrags mit diesem Randvermerk zu übersenden.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

(1) Die auf Grund dieses Abkommens auszutauschenden Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sind vom Standesbeamten/Zivilstandsbeamten jeweils vierteljährlich der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates unmittelbar zu übersenden.

(2) Diese Urkunden sind frei von Gebühren und sonstigen Abgaben auszustellen und für den Empfänger kostenlos zu übersenden.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Im Sinne dieses Abkommens sind die Behörden sowie die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auf dem Gebiete der Republik Österreich vor dem 1. Jänner 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Eintragungen in ihre Personenstandsregister, der Anmerkungen in diese und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung/Legalisation.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

Dieses Abkommen ist nur auf Eintragungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen werden.

Bundesrecht Austausch von Personenstandsurkunden und Verzicht auf Beglaubigung (Luxemburg)

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1979 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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