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Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

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Kurztitel

Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1979

Inkrafttretensdatum

15.02.1979

Langtitel

Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten

StF: BGBl. Nr. 57/1979 (NR: GP XIV IA 119/A AB 1168 S. 117. BR: AB 1959 S. 383.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesrecht Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit, die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, sich bei der jeweils letzten in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern stammen, bei denen wenigstens ein Teil deutscher oder ladinischer Muttersprache ist oder war und die sich bei einer in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.

(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.

Bundesrecht Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

§ 4. (1) Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1 Z 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.

(2) Personen nach § 1 haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.

(3) Personen nach § 1 sind hinsichtlich der Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(4) Personen gemäß § 1 sind als ordentliche Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.

Bundesrecht Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

§ 5. Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422.

Bundesrecht Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 im Zusammenhang mit

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