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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

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Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1979

Inkrafttretensdatum

25.06.1979

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

StF: BGBl. Nr. 212/1979

Ratifikationstext

Das vorstehende in Form eines Notenwechsels abgeschlossene Abkommen tritt am 25. Juni 1979 in Kraft.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

(Übersetzung)

27. März 1979

Exzellenz!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Korea bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung zum Zweck der Erleichterung von Reisen zwischen der Republik Korea und der Republik Österreich für Angehörige der beiden Staaten folgendes Abkommen zu schließen

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz hiezu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am neunzigsten Tag nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Young Choo Kim m. p.

Botschafter der Republik Korea

Seiner Exzellenz Botschafter

Dr. Arthur Agstner

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 113.24.01/4-IV.2/79

Wien, am 27. März 1979

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz vom 27. März 1979 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und daher die Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, welches am neunzigsten Tag nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Arthur Agstner m. p.

Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Young Choo Kim

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Korea

Wien

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Reisepasses dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort 180 Tage aufhalten.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Inhaber eines gültigen koreanischen oder österreichischen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Offizial/Dienstpasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung sichtvermerksfrei im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Die sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Jeder Vertragsstaat wird den Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses in sein Hoheitsgebiet zurücknehmen, selbst wenn seine Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Die Einführung und die Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischem Wege mitzuteilen.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Diplomaten- und Dienst/Offizialpaßinhaber vom 29. Juni 1970 *) außer Kraft.

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1970

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Korea/R)

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Es tritt am neunzigsten Tag nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

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