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Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

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Kurztitel

Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1978

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Langtitel

Notenwechsel vom 24. Oktober 1978 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße

StF: BGBl. Nr. 600/1978

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße folgende Vereinbarung vorschlagen

(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 3)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 24. August 1978

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 112.05/38-A/78

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 24. Oktober 1978, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Jänner 1979 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 24. Oktober 1978

L. S.

An das

Auswärtige Amt

__________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

Am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

Bundesrecht Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße (BRD)

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schwarzbach-Bundesstraße **) außer Kraft.

________________________

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970

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