Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über den Personenverkehr (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1978
Inkrafttretensdatum
02.04.1978
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER SPANISCHEN REGIERUNG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 127/1978
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 2. April 1978 in Kraft.
Österreichischen Staatsbürgern wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Spanien für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind
Spanischen Staatsangehörigen wird die sichtvermerksfreie Einreise nach Österreich für einen nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt bis zu drei Monaten gestattet, wenn sie Inhaber eines der nachfolgenden Reisedokumente sind
(1) Inhaber österreichischer oder spanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter des einen Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung im Gebiet des anderen Staates ohne Sichtvermerk aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 angeführten Personen dürfen sich auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige im Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer oder spanischer Diplomaten- oder Dienstpässe sind.
Dieses Abkommen befreit die österreichischen und spanischen Staatsbürger, die sich in Spanien bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansehen.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jene Personen zurückzuübernehmen, deren sichtvermerksfreie Einreise in das Gebiet dieses anderen Vertragsstaates auf Grund eines der in den Artikeln 1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente gestattet worden ist, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit des Staates, in den die Rückkehr verlangt wird, nicht besitzen sollten.
Mit Ausnahme des Artikels 6 kann jeder der beiden Vertragsstaaten die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung wie deren Aufhebung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Weg vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner außer Kraft.
Durch dieses Abkommen werden aufgehoben
GESCHEHEN ZU Wien, am 1. Feber 1978, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
__________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 223/1959
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 241/1956