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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

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Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1977

Inkrafttretensdatum

20.09.1977

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON GUATEMALA ÜBER DIE AUFHEBUNG DER SICHTVERMERKSPFLICHT

StF: BGBl. Nr. 435/1977

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt, nachdem die in Art. 8 vorgesehenen Mitteilungen am 22. Juli 1977 ausgetauscht wurden, am 20. September 1977 in Kraft.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Guatemaltekische Staatsangehörige, die im Besitze eines gültigen guatemaltekischen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich einreisen.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Österreichische Staatsbürger, die im Besitze eines gültigen österreichischen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sichtvermerksfrei über die für diesen Zweck eingerichteten offiziellen Grenzstellen in das Hoheitsgebiet der Republik Guatemala einreisen und aus diesem sichtvermerksfrei ausreisen.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

(1) Inhaber gültiger gewöhnlicher österreichischer oder guatemaltekischer Reisepässe dürfen sich drei Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sofern sie während ihres Aufenthaltes keiner Erwerbszwecken dienenden Beschäftigung nachgehen. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

(2) Dieses Abkommen läßt sonstige innerstaatliche Rechtsvorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme unberührt.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

(1) Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe dürfen sich sechs Monate im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Inhaber gültiger österreichischer oder guatemaltekischer Diplomaten- oder Dienstpässe, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates angehören oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, sind oder einer solchen Organisation als Beamte angehören sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen sich auf die Dauer der Dienstverwendung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

(1) Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates behalten sich das Recht vor, Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder die Durchreise durch ihr Land zu verweigern.

(2) Jeder der beiden Vertragsstaaten ist verpflichtet, jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates kommen und sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens aufgehalten haben.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5 Abs. 2, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sechzig Tage nach ihrem Einlangen wirksam.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Guatemala)

Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Guatemala einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für den Abschluß dieses Abkommens erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Guatemala, am 4. Mai 1976 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

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