Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 168/1977
Inkrafttretensdatum
01.05.1977
Langtitel
Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)
StF: BGBl. Nr. 168/1977
Änderung
BGBl. Nr. 582/1986
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13 OST
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen
(Anm. Es folgen die Artikel 1 bis 4)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Feber 1977
LS
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/13-A/77
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Feber 1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
(Es folgt der Text der deutschen Eröffnungsnote)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 25. Feber 1977
An das Auswärtige Amt
Bonn
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1974
In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Oberlände und in Obernzell (Donau) außer Kraft.