Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1976
Inkrafttretensdatum
15.05.1976
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung vom 21. April 1976 betreffend das Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
StF: BGBl. Nr. 193/1976
Änderung
BGBl. Nr. 503/1976
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 79, über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs wird verordnet
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Kurztitel
Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 193/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 503/1976
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
22.09.1976
Text
Anlage
Beschreibung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs
a)
Ehrenzeichen: kreisrund, versilbert, mit Öse, Durchmesser 42 mm. Die Verbindung zum Band wird durch zwei silberfarbene gekreuzte Lorbeerzweige hergestellt. Das Ehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite die Beschriftung “Für Österreichs Befreiung”. Die Rückseite des Ehrenzeichens zeigt das Österreichische Staatswappen.
b)
Band: 27 mm breit, dreigeteilt in den Farben rot-weiß-rot.
c)
Rosette: Farben des Bandes mit aufgelegten zwei silberfarbenen gekreuzten Lorbeerzweigen, Durchmesser 10 mm. Frauen können statt der Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen, der ebenfalls zwei silberfarbene, gekreuzte Lorbeerzweige aufgelegt sind.
§ 1. Das Ehrenzeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. (1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen als Rosette.
(2) Frauen können statt einer Rosette eine maschenartig genähte Leiste tragen.
§ 3. Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen und das Verleihungsdekret mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.