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10005414 AT

Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Bundesrecht Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

Bundesrecht Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

§ 1. Die Verwundetenmedaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

Bundesrecht Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

§ 2. Die Verwundetenmedaille ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.

Bundesrecht Ausstattung und Art des Tragens der Verwundetenmedaille

§ 3. Das Bundesministerium für Inneres hat ein Verzeichnis über die Verleihung von Verwundetenmedaillen zu führen.

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