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Grenzübergang Schleching (BRD)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Grenzübergang Schleching (BRD)

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Kurztitel

Grenzübergang Schleching (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 493/1975

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Langtitel

Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching

StF: BGBl. Nr. 493/1975 idF BGBl. Nr. 596/1975 (DFB)

Bundesrecht Grenzübergang Schleching (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/2 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching vorschlagen

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 und 2)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1975

L. S.

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 3404/75

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Juli 1975 – 510-511.13/2 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 25. Juli 1975

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

Bundesrecht Grenzübergang Schleching (BRD)

Am Grenzübergang Schleching werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzübergang Schleching (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

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