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Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

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Kurztitel

Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 492/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 596/1975

Inkrafttretensdatum

11.12.1975

Langtitel

Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn

StF: BGBl. Nr. 492/1975 idF BGBl. Nr. 596/1975 (DFB)

Änderung

BGBl. Nr. 534/1986

Bundesrecht Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1975

L. S.

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 3539/75

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Juli 1975 — 510-511.13/3 OST — zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 25. Juli 1975

L. S.

An das Auswärtige Amt

53 Bonn

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

Bundesrecht Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

Bundesrecht Grenzübergang Obernberg am Inn (BRD)

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn auf österreichischem Gebiet **) außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

____________________

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970

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