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10005403 AT

Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.

N4197510241W

Bundesrecht Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.

Bundesrecht Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft.

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