10005403
AT
Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
Das Abkommen wird mit 31. Juli 1996 für die Dauer der Geltung des Übereinkommens, BGBl. Nr. 610/1996, ausgesetzt.
N4197510241W
Bundesrecht Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
§ 1. Die Kundmachung der Zusatzvereinbarungen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherheitskontrollen entsprechend dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen hat dadurch zu erfolgen, daß diese Zusatzvereinbarungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundeskanzleramt - Sektion V (Wien 1., Hohenstaufengasse 3) aufgelegt werden.
Bundesrecht Atomwaffen - Nichtweiterverbreitung (Zusatzvereinbarung)
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 23. Jänner 1975 in Kraft.