Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2) und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.”
„Mit Vorbehalt hinsichtlich des Artikels IV des genannten Protokolls und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Z 1 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls.”
Mit den zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalten.
Mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„(1) Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung jener Bestimmungen der Konvention, die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt wird, daß Finnland den Staatsangehörigen von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen wird;
(2) Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Z 2, wonach Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren, die das finnische Recht als Voraussetzung dafür, daß ein Ausländer für das betreffende Recht oder die betreffende Vergünstigung in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;
(3) Ein Vorbehalt zu Artikel 8, wonach dieser Artikel für Finnland nicht bindend ist;
(4) Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Z 1, wonach durch die Konvention die Bestimmung des derzeit in Geltung stehenden finnischen internationalen Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge sich der Personenstand eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, regelt;
(5) Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z 1 (b) und Z 3, wonach diese für Finnland nicht bindend sind;
(6) Ein Vorbehalt zu Artikel 25, wonach sich Finnland nicht gebunden erachtet, die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine finnische Behörde an Stelle der Behörden eines fremden Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Finnland nicht vorhanden sind;
(7) Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 28 Z 1. Finnland übernimmt die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen vertragschließenden Staaten auf Grund dieses Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen.”
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie beschlossen hat, die von ihr auf Grund der Konvention vom 28. Juli 1951 übernommenen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 1 Abschnitt B Z 2 dieser Konvention zu erweitern, und daß sie demnach das Protokoll vom 31. Jänner 1967 ohne geographische Beschränkung anwenden wird.
„Die Regierung von Ghana erachtet sich an Artikel IV des Protokolls bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.”
„Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels VII (2) des Protokolls nach Maßgabe derselben Erklärungen und Vorbehalte bei, die sie anläßlich der Ratifikation der (am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten) Konvention (über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) erklärt hat.”
Das Protokoll wird mit Ausnahme des Artikels IV angenommen.
Gemäß Artikel VII (2) gelten die von der Regierung von Malta anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 17. Juni 1971 nach Artikel 42 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 angemeldeten Vorbehalte zu dieser Konvention auch in bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Protokolls.
„Gemäß Artikel VII des Protokolls gelten alle vom Königreich der Niederlande anläßlich der Unterzeichnung und Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalte auch für die sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen.”
Die Regierung der Niederlande erklärte in einer am 29. Juli 1971 eingelangten Mitteilung, daß das Protokoll auch auf Surinam ausgedehnt wird. Die Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgt mit den Vorbehalten, die anläßlich des Beitrittes zum Protokoll erklärt wurden.
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„(1) Die Regierung des Königreiches Swasiland ist nicht in der Lage, die Verpflichtungen gemäß Artikel 22 der genannten Konvention zu übernehmen, und wird sich daher als nicht an die darin enthaltenen Bestimmungen gebunden erachten;
(2) Ebenso ist die Regierung des Königreiches Swasiland nicht in der Lage, die Verpflichtungen des Artikels 34 der genannten Konvention zu übernehmen, und muß sich daher ausdrücklich das Recht vorbehalten, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden.”
und mit der folgenden Erklärung
„Die Regierung des Königreiches Swasiland hält es für wichtig, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß sie hiemit als Mitglied der Vereinten Nationen und nicht als vertragschließender Teil der genannten Konvention durch Rechtsnachfolge oder auf andere Weise beitritt.”
„... mit dem hiemit erklärten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Artikels IV des Protokolls nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Regierung der Vereinigten Republik Tansania auf die Republik Tansania anzuwenden sind.”
In der Beitrittsurkunde wird festgestellt, daß die Regierung der Türkischen Republik den Inhalt der gemäß Artikel 1 Abschnitt B der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegebenen Erklärung, wonach sie die Konvention nur auf Personen anwendet, die als Folge von Ereignissen in Europa Flüchtlinge geworden sind, ebenso wie den anläßlich der Ratifikation der Konvention angemeldeten Vorbehalt, wonach keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt werden kann, daß Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden, aufrechthält.
„(a) Gemäß den Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel VII.4 des Protokolls schließt das Vereinigte Königreich hiemit die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls aus: Jersey, Südrhodesien, Swasiland.
(b) Gemäß den Bestimmungen des zweiten Satzes von Artikel VII.4 des genannten Protokolls dehnt das Vereinigte Königreich hiemit die Anwendung des Protokolls auf die folgenden Gebiete aus, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist: St. Lucia, Montserrat.”
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärte in einer am 20. April 1970 eingelangten Mitteilung, daß das Protokoll auf die Bahama-Inseln ausgedehnt wird.
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in New York unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„Die Vereinigten Staaten von Amerika legen Artikel 29 der Konvention dahingehend aus, daß er nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, und behält sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben, entsprechend ihren allgemeinen Vorschriften für nicht ansässige Ausländer zu besteuern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die Verpflichtung des Artikels 24 Z 1 (b) der Konvention nur insoweit, als diese nicht in bestimmten Fällen mit irgendwelchen Bestimmungen des Titels II (Renten-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung) oder des Titels XVIII (Krankenhaus- und Ärzteversicherung für alte Menschen) des Sozialversicherungsgesetzes in Widerspruch steht. Die Vereinigten Staaten werden hinsichtlich einer solchen Bestimmung den sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine Behandlung zuteil werden lassen, die nicht ungünstiger als jene ist, die Ausländern unter den gleichen Umständen allgemein gewährt wird.“
(1) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis einschließlich 34 der Konvention auf Flüchtlinge, wie sie im nachstehenden definiert sind, anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Protokolls ist unter dem Ausdruck „Flüchtling”, außer bei der Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels, jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die Worte „infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen” und die Worte „infolge obiger Umstände” in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 nicht enthalten.
(3) Dieses Protokoll ist von den Vertragsstaaten ohne jede geographische Begrenzung anzuwenden, jedoch sind Erklärungen, die von Vertragsstaaten der Konvention bereits gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 lit. a) der Konvention abgegeben wurden, auch nach diesem Protokoll anzuwenden, sofern sie nicht gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 der Konvention erweitert wurden.
(1) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jede andere Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere dessen Aufsichtspflicht bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls zu erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, dem Büro des Hochkommissärs oder jeder anderen Institution der Vereinten Nationen, die ihm nachfolgen könnte, die in entsprechender Form verlangten Auskünfte und statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, um die Abfassung von Berichten für die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, und zwar betreffend
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls sollen die Gesetze und sonstige Bestimmungen, die sie veröffentlichen, um die Anwendung dieses Protokolls zu sichern, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen.
Wenn sich in der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls Streitfragen zwischen den Vertragsstaaten ergeben sollten, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, soll eine solche Streitfrage auf Antrag eines der Streitteile dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Dieses Protokoll wird allen Vertragsstaaten der Konvention und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten, zum Beitritt offenstehen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Bei Bundesstaaten oder Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, werden folgende Bestimmungen angewendet werden
(1) Im Zeitpunkt seines Beitritts kann jeder Staat zu Artikel IV dieses Protokolls und hinsichtlich der Anwendung aller Bestimmungen der Konvention gemäß Artikel I dieses Protokolls, außer jenen der Artikel 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte machen, vorausgesetzt, daß bei einem Vertragsstaat der Konvention die nach diesem Artikel gemachten Vorbehalte sich nicht auf Flüchtlinge erstrecken, für die das Abkommen gilt.
(2) Vorbehalte, die von Vertragsstaaten der Konvention gemäß deren Artikel 42 gemacht wurden, sind, sofern sie nicht zurückgezogen werden, auf ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll anzuwenden.
(3) Jeder Staat, der einen Vorbehalt gemäß Absatz 1 dieses Artikels macht, kann ihn jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
(4) Die von einem Vertragsstaat der Konvention, der diesem Protokoll beitritt, gemäß Artikel 40, Ziffern 1 und 2 der Konvention abgegebenen Erklärungen sind auf dieses Protokoll anwendbar, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei seinem Beitritt eine gegenteilige Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Die Bestimmungen des Artikels 40, Ziffern 2 und 3 und Artikel 44, Ziffer 3 der Konvention sind sinngemäß auf dieses Protokoll anzuwenden.
(1) Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dem Protokoll nach Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde beitritt, tritt das Protokoll an dem Tage in Kraft, an dem der betreffende Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.
(1) Jeder Vertragsstaat des Protokolls kann dieses jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach dem Datum ihres Einlangens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den im obigen Artikel V bezeichneten Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, die Beitritte, Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten zum Protokoll, sowie diesbezügliche Kündigungen, Erklärungen und Notifizierungen bekannt.
Ein vom Präsidenten der Generalversammlung und vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln.