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Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

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Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1973

Inkrafttretensdatum

24.06.1973

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Barbados über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

StF: BGBl. Nr. 248/1973

Änderung

BGBl. III Nr. 215/1997

Ratifikationstext

Der gemäß Art. 7 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 26. März 1973 durchgeführt. Das Abkommen tritt somit am 24. Juni 1973 in Kraft.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Bridgetown, am 26. März 1973

Exzellenz,

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Österreich und Barbados bereit ist, mit der Regierung von Barbados ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht folgenden Inhalts zu schließen

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung von Barbados finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Euer Exzellenz dazu ein Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten in dieser Angelegenheit bilden, das am neunzigsten Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Harald Gödel m. p.

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN BARBADOS

26. März 1973

Nr. 9162 Vol. II

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz vom 26. März 1973 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung von Barbados den vorstehenden Vorschlägen zustimmt und sohin die Note Euer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bilden, das am neunzigsten Tage nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

G. C. R. Moe, Q. C.

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Österreichische und barbadische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß (gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß) besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchreisen. Jeder Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ist ein Sichtvermerk erforderlich.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht befreit die Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragsstaates hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes in diesem Staat und hinsichtlich der Beschäftigung oder beruflichen Tätigkeit von Fremden zu beachten.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates sind berechtigt, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, zu verweigern.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Personen, denen auf Grund eines der im Artikel 1 erwähnten gültigen Reisepässe die sichtvermerksfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurückzuübernehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 5, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen Wege bekanntzugeben.

Bundesrecht Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Barbados)

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate nach Einlangen der auf dem diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

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