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10005373 AT

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

1. Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

2. Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.

N4197115763R

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Ossach (Gerichtsbezirk Judenburg) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

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Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers SEETALER ALPE fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Seetaler Alpe

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

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