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Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

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Kurztitel

Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 203/1971

Inkrafttretensdatum

27.06.1971

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik zur Durchführung des Abkommens über Paß- und Zollabfertigung vom 9. April 1965

StF: BGBl. Nr. 203/1971

Ratifikationstext

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 27. Juni 1971 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 14 und Artikel 22 des Abkommens vom 9. April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung wird vereinbart

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

(1) Folgende Räumlichkeiten sind für die österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen bestimmt

(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten geändert werden.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auf den Eisenbahnstrecken

(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, stellen die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde jeweils für eine Fahrplanperiode fest.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

In den im Artikel 2 genannten Zügen ist den österreichischen Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Zug durchführen, jeweils ein Abteil erster Klasse, sofern diese Klasse jedoch nicht geführt wird, ein Abteil zweiter Klasse unentgeltlich vorzubehalten.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen jedes der beiden Vertragsstaaten sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts- und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden Züge von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates festzusetzen.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

(1) Die Grenzabfertigung wird vorgenommen

(2) Wird von den die Ausreisekontrolle durchführenden Bediensteten das Reisedokument einer im Zug verbleibenden Person in Verwahrung genommen und der betreffenden Person nicht vor dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem der Zugteil, in welchem sich diese Person befindet, der Einreisekontrolle unterzogen wird, so haben die Bediensteten des Ausreisestaates das Reisedokument unmittelbar den Bediensteten des Einreisestaates zu übergeben.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

(1) Die im Artikel 1 des Abkommens vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise sind mit einem Namensverzeichnis in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates zwecks Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung oder dem Widerruf der Vidierung macht der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat.

(2) Mit dem Grenzübertrittsausweis kann der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinsamen Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang erfolgen.

Bundesrecht Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

(1) Diese Vereinbarung tritt am 60. Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 28. April 1971 in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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