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Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

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Kurztitel

Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1971

Inkrafttretensdatum

02.03.1971

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau

StF: BGBl. Nr. 53/1971

Ratifikationstext

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 am 2. März 1971 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt *) wird folgende Vereinbarung abgeschlossen

_____________________

*) Siehe BGBl. Nr. 10/1965

Bundesrecht Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

(1) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau durchgeführt.

(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.

Bundesrecht Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt stattfindet, bilden auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten, auf dem in der Schweiz gelegenen Teil der Strecke die Zone für die österreichischen Bediensteten.

(2) In Österreich oder in der Schweiz festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.

(3) Die schweizerischen Bediensteten haben in Bregenz das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.

Bundesrecht Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

Die für die Durchführung der österreichischen Grenzabfertigung auf schweizerischem Gebiet vorgesehene Zone ist der Gemeinde Höchst, die für die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf österreichischem Gebiet vorgesehenen Zonen sind der Gemeinde St. Margrethen zugeordnet.

Bundesrecht Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden und den schweizerischen Polizeibehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.

Bundesrecht Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 2. Dezember 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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