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Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

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Kurztitel

Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 101/1971

Inkrafttretensdatum

01.03.1971

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *) zur Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl

StF: BGBl. Nr. 101/1971

Präambel/Promulgationsklausel

___________________________________

*) siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968

Bundesrecht Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

AUSWÄRTIGES AMT

V 3 – 81.SA 32

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl folgende Vereinbarung vorschlagen

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Januar 1971

L. S.

An die Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 389-A/71

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25. Januar 1971 – V 3-81.SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. März 1971 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 25. Januar 1971

L. S.

An das Auswärtige Amt

Bonn

Bundesrecht Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

Am Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Bundesrecht Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

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