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Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

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Kurztitel

Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1970

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. Feber 1970, betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

StF: BGBl. Nr. 104/1970

Änderung

BGBl. Nr. 272/1970

BGBl. Nr. 280/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, wird verordnet

Bundesrecht Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

§ 1. Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,

Bundesrecht Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

§ 2. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), BGBl. Nr. 243/1957, wird der Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.

Bundesrecht Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

§ 2a. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, wenn

Bundesrecht Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

§ 2b. Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, BGBl. Nr. 167/1988, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen.

Bundesrecht Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.

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