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10005355 AT

Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

1. Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

2. Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.

N4197011676Y

Bundesrecht Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

1. Vollständig innerhalb des engeren Gefährdungsbereiches liegen folgende Grundstücke

1432

3064

1450/3

3065

1455/1

3066

1455/2

3067

2. Innerhalb des engeren Gefährdungsbereiches liegen mit dem aus Anlage 2 ersichtlichen Teil folgende Grundstücke

1395

1506

1397

2942

1398

2943

1400

2997/4

1401

3040

1430

3041

1431/1

3042

1450/1

3043

1450/4

3058

1450/6

3063

1455/3

3. Vollständig innerhalb des weiteren Gefährdungsbereiches liegen folgende Grundstücke

˙146/1

1431/2

˙146/2

1431/3

˙146/3

1431/4

˙147

1450/2

1396/1

1450/7

1396/2

4. Innerhalb des weiteren Gefährdungsbereiches liegen mit dem aus der Anlage 2 ersichtlichen Teil folgende Grundstücke

1395

1450/1

1397

1450/4

1398

1450/6

1400

1452/4

1401

1453

1402

1455/3

1406

1505

1425

1506

1426

1507

1427

2942

1428

2943

1429/1

2997/4

1429/3

3039

1429/4

3040

1430

3441

1431/1

3042

1431/5

3043

1433/1

3044

1433/3

3045

1433/4

3058

1433/5

3063

1449

Bundesrecht Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinde Neubau (Gerichtsbezirk Linz-Land) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Bundesrecht Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

(Anm.: Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)

Bundesrecht Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Bundesrecht Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf einer Woche nach dem Tage der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 14. Juni 1968, BGBl. Nr. 227, außer Kraft.

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