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10005327 AT

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

1. Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

2. Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.

N4196815753R

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Edelbach, Allentsteig, Äpfelgschwendt und Merkenbrechts (Gerichtsbezirk Allentsteig) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

(Anm.: Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

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