Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10005324 AT

Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

1. Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

2. Diese Verordnung bleibt gemäß § 19, Munitionslagergesetz 2003, BGBl, I Nr. 9/2003, trotz Aufhebung des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, weiter in Kraft.

N4196815750R

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn wer die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Langenlebarn-Oberaigen, -Unteraigen, Königstetten und Tulbing (Gerichtsbezirk Tulln) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

(Anm.: Anlage 2 aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar)

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.

Bundesrecht Gefährdungsbereich des Munitionslagers Langenlebarn

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →