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Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Nachdem das Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten vom 4. September 1958, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Frankreich hat am 12. Juli 1960 notifiziert, daß das Übereinkommen auf folgende überseeische Gebiete Anwendung findet: Inseln St. Pierre und Miquelon, Französisch-Sornaliland, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten, Französisch-Polynesien, mit Ausnahme des Archipels der Komoren.

Nach Mitteilung des Eidgenössischen Politischen Departements erfolgte die Hinterlegung der niederländischen Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten, BGBl. Nr. 277/1965, am 28. März 1962 nicht nur für das Königreich in Europa, sondern auch für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

(Anm.: Vordrucke als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Jeder Standesbeamte, der sein Amt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausübt, hat die Beurkundung einer Eheschließung oder eines Sterbefalles dem Standesbeamten des Geburtsortes jedes Ehegatten oder des Verstorbenen mitzuteilen, wenn dieser Ort im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegt.

Jeder Staat kann diese Mitteilung davon abhängig machen, daß sie einen Staatsangehörigen des Staates betrifft, für den sie bestimmt ist.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Die Mitteilung ergeht nach den Vordrucken, die diesem Übereinkommen beigefügt sind.

Die Angaben werden an den hiefür vorgesehenen Stellen des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift, die Familien- und Ortsnamen in Großbuchstaben und die Daten in arabischen Ziffern, die Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Ist der Behörde, welche die Mitteilung macht, eine Angabe nicht bekannt, so wird an die entsprechende Stelle ein Strich gesetzt.

Die Mitteilung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit seinem Dienstsiegel zu versehen.

Innerhalb von acht Tagen nach der Beurkundung wird die Mitteilung unmittelbar durch die Post an den Standesbeamten abgesandt, für den sie bestimmt ist.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Die Mitteilung wird vom Empfänger entsprechend den Gesetzen und sonstigen Vorschriften seines Staates verwendet.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus, daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem oder auf einem durch besondere Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden oder Entscheidungen übermittelt werden, die den Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses Staates geborenen Person betreffen.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Dieser setzt die Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde in Kenntnis.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von dieser Notifizierung in Kenntnis. Dieses Übereinkommen tritt in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten von der neuen Notifizierung in Kenntnis.

Das Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat außer Kraft.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Bundesrecht Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 6 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September 1958 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

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