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Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

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Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1965

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Langtitel

A b k o m m e n zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951)

StF: BGBl. Nr. 52/1965

Änderung

BGBl. Nr. 21/1966

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, bestimmte Fragen bezüglich der Reisedokumente und des Aufenthaltes von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951) im Interesse dieser Flüchtlinge und in freundschaftlichem Geiste zu regeln, haben die Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und die auf Grund des am 11. April 1960 zwischen ihnen geschlossenen Abkommens über die Verlegung der Personenkontrolle an die Außengrenzen des Beneluxgebietes gemeinsam vorgehenden Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits folgende Bestimmungen vereinbart

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

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Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1965

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Text

Artikel 1

1.

Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden dem Inhaber eines von den Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn sich der Flüchtling rechtmäßig

a)

über die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hinaus, oder

b)

mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiete der Republik Österreich aufgehalten hat.

2.

Durch vorübergehende Abwesenheit bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten gilt der Aufenthalt im Sinne der lit. b) des Absatzes 1 nicht als unterbrochen.

3.

Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach lit. b) des Absatzes 1 unberücksichtigt.

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

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Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1965

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Text

Artikel 2

1.

Die zuständigen Behörden der Republik Österreich werden den Inhaber eines von einer österreichischen Behörde gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes, der sich auf dem Gebiete des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande aufhält, wieder aufnehmen, sofern nicht die belgischen, luxemburgischen oder niederländischen Behörden die Verpflichtung haben, ihm auf Grund des nachstehenden Artikels 3 ein Reisedokument auszustellen. Der Antrag auf seine Wiederaufnahme ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder nach der Entlassung aus einer Krankenanstalt zu stellen.

2.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Flüchtlings wird jeweils durch das belgische, luxemburgische oder niederländische Justizministerium direkt an das österreichische Bundesministerium für Inneres gerichtet.

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Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1965

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Text

Artikel 3

1.

Die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande werden dem Inhaber eines von den Behörden der Republik Österreich gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen, wenn sich der Flüchtling rechtmäßig

a)

über die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hinaus, oder

b)

mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung im Gebiete des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande aufgehalten hat.

2.

Durch vorübergehende Abwesenheit bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten gilt der Aufenthalt im Sinne der lit. b) des Absatzes 1 nicht als unterbrochen.

3.

Zeiträume, während welcher der Flüchtling eine von einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen oder sich einer ärztlichen Behandlung in einer Krankenanstalt zu unterziehen hat, bleiben bei der Berechnung der Frist nach lit. b) des Absatzes 1 unberücksichtigt.

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

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Kurztitel

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1965

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1965

Text

Artikel 4

1.

Die zuständigen Behörden des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg oder des Königreiches der Niederlande werden den Inhaber eines von den Behörden des betreffenden Staates gemäß Artikel 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ausgestellten Reisedokumentes, der sich auf dem Gebiete der Republik Österreich aufhält, wieder aufnehmen, sofern nicht die österreichischen Behörden die Verpflichtung haben, ihm auf Grund des vorstehenden Artikels 1 ein Reisedokument auszustellen. Der Antrag auf seine Wiederaufnahme ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes oder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder nach der Entlassung aus einer Krankenanstalt zu stellen.

2.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Flüchtlings wird durch das österreichische Bundesministerium für Inneres direkt an das Justizministerium des betreffenden Vertragsstaates gerichtet.

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Falls die Behörde eines Vertragsstaates in einem Ausnahmefall gemäß Ziffer 13 Absatz 3 des Anhanges zur Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 die Rückkehrberechtigung im Reisedokument eingeschränkt hat, richten sich die Verpflichtung zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes durch die Behörde eines anderen Vertragsstaates sowie der Beginn der Frist von sechs Monaten zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Flüchtlings nicht nach der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes, sondern nach der Gültigkeitsdauer der darin eingetragenen Rückkehrberechtigung.

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Das vorliegende Abkommen berührt nicht

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Hinsichtlich des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Hoheitsgebiet dieses Staates; es kann durch Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt; dies wird den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht werden.

Bundesrecht Rechtsstellung der Flüchtlinge (Zusatzabkommen)

Geschehen zu Wien, am fünfzehnten Februar 1965 in vierfacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei alle drei Texte authentisch sind.

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