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Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Neuseeland)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Neuseeland)

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Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 230/1958

Inkrafttretensdatum

01.06.1958

Langtitel

Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Neu-Seeländischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges zwischen Österreich und Neu-Seeland

StF: BGBl. Nr. 230/1958

Bundesrecht Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Neuseeland)

AUSTRIAN LEGATION

CANBERRA

Nr. 845-A/58

Wellington, am 18. April 1958.

Herr Außenminister!

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung, in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen unseren beiden Ländern zu erleichtern, bereit ist, mit der Neu-Seeländischen Regierung folgendes Abkommen abzuschließen

1. Neu-Seeländische Staatsbürger, die gültige neu-seeländische Reisepässe besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen, es sei denn, sie beabsichtigen, sich dort länger als drei Monate aufzuhalten oder dort einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

2. Österreichischen Staatsbürgern, die einen gültigen österreichischen Reisepaß besitzen und die die Erlaubnis haben, nach Neu-Seeland zum Zwecke der dauernden Niederlassung einzureisen, oder die sich nach Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken begeben wollen, werden von den zuständigen Behörden gebührenfrei Sichtvermerke ausgestellt. Solche Sichtvermerke werden den österreichischen Staatsbürgern, die eine Einreiseerlaubnis für die dauernde Niederlassung in Neu-Seeland besitzen, für eine Gültigkeitsdauer ausgestellt, die dem Zeitraum entspricht, innerhalb welchem sie auf Grund der ihnen erteilten Einreiseerlaubnis ihr Recht zur Einreise ausüben können.

Für österreichische Staatsbürger, die sich nach Neu-Seeland lediglich zu Besuchszwecken begeben, werden Sichtvermerke mit der Gültigkeit von zwölf Monaten und für eine angemessene Zahl von Einreisen nach Neu-Seeland innerhalb dieser Zeit ausgestellt.

3. Unbeschadet der vorerwähnten Bestimmungen besteht Einverständnis darüber,

4. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 finden seitens Neu-Seelands auch für die Cook-Inseln (einschließlich Niue), die Tokelau-Inseln und das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa Anwendung.

5. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.

6. Jeder Vertragsteil kann das vorliegende Abkommen mit einer Vorankündigung von drei Monaten schriftlich aufkündigen.

Wenn die Neu-Seeländische Regierung bereit ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und Ihre gleichlautend gehaltene Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet werden soll.

Empfangen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Manz

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