Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10005249 AT

Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 167/1957

Inkrafttretensdatum

31.07.1957

Langtitel

Bundesgesetz vom 10. Juli 1957 über die Verwendung der Identitätsausweise und der Personalausweise für Ausländer und Staatenlose.

StF: BGBl. Nr. 167/1957 (NR: GP VIII RV 248 AB 263 S. 34. BR: S. 127.)

Bundesrecht Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

§ 1. Die auf Grund der Identitätsausweis-Verordung, StGBl. Nr. 194/1945, in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 32/1946 ausgestellten Identitätsausweise sowie die auf Grund der Ausländerausweis-Verordnung, BGBl. Nr. 33/1946, ausgestellten Personalausweise für Ausländer und Staatenlose dürfen von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als amtliche Ausweise nicht mehr verwendet werden.

Bundesrecht Personalausweis für Ausländer und Staatenlose

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →