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10005232 AT

Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

Bundesrecht Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

§ 7. Für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, gilt folgendes

Bundesrecht Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

§ 8. Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.

Bundesrecht Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

§ 9. Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.

Bundesrecht Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

§ 10. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Urkunden sowie Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Verkehrsteuern des Bundes, den Bundesverwaltungsabgaben, den Justizverwaltungsgebühren und den Gerichtsgebühren befreit.

Bundesrecht Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 das Bundesministerium für Finanzen, im übrigen je nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 das Bundesministerium für Inneres oder das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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