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Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

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Kurztitel

Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1949

Inkrafttretensdatum

05.08.1949

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 1. August 1949 über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

StF: BGBl. Nr. 159/1949

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, wird verordnet

Bundesrecht Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 1. (1) Dem Ersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung kann auch in das Ersuchen aufgenommen werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die gemäß § 3, Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.

Bundesrecht Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 2. Die Vollstreckungsbehörde hat von jedem im Verwaltungsvollstreckungsverfahren begründeten Pfandrecht das Bezirksgericht, das Finanzamt und die Gemeindebehörde, in deren Sprengel die Sachen gepfändet wurden, durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen.

Bundesrecht Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 3. Von der Einforderung der im Exekutionsverfahren aufgelaufenen, nicht einbringlichen Vollzugskosten hat das Gericht abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger die Republik Österreich (Bundesschatz) ist.

Bundesrecht Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 4. (1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 446, über den Vorgang bei der gerichtlichen Eintreibung von Geldleistungen für Verwaltungszwecke wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung findet auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren Anwendung, sofern eine gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat.

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