Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
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Gesetzestext (9 Artikel)
Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg
§ 1. Die im Gebiete der Republik Österreich befindlichen Kriegsgräber werden dauernd erhalten. Die Sorge für die würdige und geziemende Erhaltung dieser Gräber obliegt in Ergänzung einer Pflege von anderer Seite dem Bund.
§ 2. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen.
(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.
§ 3. (1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
§ 4. Vor dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge über eine Beanspruchung von Grundstücken für Zwecke der Kriegsgräberfürsorge verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
§ 5. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für die Kriegsgräber des ersten Weltkrieges sowie jene Kriegsgräber des zweiten Weltkrieges, die nicht schon unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948, B. G. Bl. Nr. 176, fallen.
§ 6. Kriegsgräber im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
§ 7. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten alle den gleichen Gegenstand regelnden Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches, insbesondere die Verordnung über die Einführung des Kriegsgräberfürsorgerechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 10. November 1939 (Deutsches R. G. Bl. I S. 2230, Gesetzblatt für Österreich Nr. 1432/1939), das Gesetz über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (Deutsches R. G. Bl. 1923 I S. 25) sowie die Verordnung über die Erhaltung der Kriegsgräber aus dem Weltkrieg vom 31. Dezember 1922 (Reichsministerialblatt 1923, S. 9) außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.