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Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

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Kurztitel

Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1946

Inkrafttretensdatum

11.01.1946

Langtitel

Gesetz vom 23. November 1945 über die Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz).

StF: BGBl. Nr. 3/1946

Bundesrecht Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

§ 1. (1) Die gemäß Verordnung vom 17. August 1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land Österreich Nr. 144/1939), zusätzlich beigelegten Vornamen Israel und Sara gelten in allen amtlichen Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und sonstigen Schriftstücken aller Art als nicht beigesetzt.

(2) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke auf Abschriften.

Bundesrecht Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

§ 2. Sind bei Berechtigungen und Befugnissen die aus sogenannten rassischen Gründen verfügten Beschränkungen weggefallen, so sind auf Antrag die Urkunden hierüber unter Weglassung aller auf die Beschränkung bezüglichen Bestimmungen neuerlich, und zwar in der allgemein üblichen Form, auszustellen.

Bundesrecht Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

§ 3. Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben, Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner öffentlichen Abgabe.

Bundesrecht Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern und, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die vorwiegend in den Wirkungskreis eines anderen Staatsamtes fallen, dieses im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Inneres und den anderen beteiligten Staatsämtern betraut.

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