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10005176 AT

Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

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Kurztitel

Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 152/1999

Inkrafttretensdatum

14.08.1999

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 12. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

StF: BGBl. I Nr. 152/1999 (NR: GP XX RV 1762 AB 2051 S. 181. BR: AB 6028 S. 657.)

Bundesrecht Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

§ 1. Der Bund leistet an die Internationale Entwicklungsorganisation zur 12. Wiederauffüllung ihrer Mittel einen Beitrag in Höhe von 1 145 430 000 Schilling.

Bundesrecht Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 12)

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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