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Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

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Kurztitel

Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/1999

Inkrafttretensdatum

14.04.1999

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)

StF: BGBl. I Nr. 61/1999 (NR: GP XX RV 1558 AB 1665 S. 162.)

Bundesrecht Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.

Bundesrecht Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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