10005163
AT
Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
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Kurztitel
Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/1999
Inkrafttretensdatum
14.04.1999
Langtitel
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 2)
StF: BGBl. I Nr. 61/1999 (NR: GP XX RV 1558 AB 1665 S. 162.)
Bundesrecht Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
§ 1. Der Bund leistet im Rahmen der zweiten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 231,14 Millionen Schilling.
Bundesrecht Zweite Wiederauffüllung der Globalen Umweltfazilität
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.