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Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

Bundesrecht Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus bis zum Gegenwert des der Oesterreichischen Nationalbank von der Tripartiten Goldkommission anläßlich der Auflösung des Goldpools übermittelten Anteils von 102 108 516,42 Schilling zu leisten.

(2) Der Internationale Fonds für Opfer des Nationalsozialismus ist das von der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland am 1. Dezember 1997 zum Zwecke der Unterstützung der Opfer des Nationalsozialismus errichtete Konto bei der Federal Reserve Bank of New York samt den dazu gehörigen Vereinbarungen.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 sind von sämtlichen Abgaben befreit. Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von allen Gebühren befreit.

Bundesrecht Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 1 erforderlichen Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben.

(2) Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat.

Bundesrecht Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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