Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten (USA)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
No. 264
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, zur Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten folgendes vorzuschlagen
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden des jeweils anderen Staates für Zwecke von Ermittlungen und Verfahren betreffend Einreise, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft Amtshilfe leisten, soweit dies zur Klärung der Beteiligung einer Person, die Gegenstand solcher Ermittlungen oder Verfahren ist, an vor dem 9. Mai 1945 begangenen Kriegsverbrechen oder an vor diesem Datum begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erforderlich ist.
(2) Die Amtshilfe kann geleistet werden durch
(3) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(4) Die im Rahmen der Amtshilfe erlangten Informationen und Beweismittel dürfen für keine anderen als die dem Ersuchen zugrundeliegenden Zwecke verwendet werden. Auskünfte und Schriftstücke, die vom ersuchten Staat übermittelt werden, unterliegen im anderen Staat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit, sind in jedem Falle aber in einem Ausmaß zu schützen, das dem im ersuchten Staat gewährleisteten gleichwertig ist. Teilt der ersuchte Staat mit, daß die von ihm übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu ganz bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraumes verwertet werden dürfen, so hat der ersuchende Staat diese Beschränkungen in dem Maß zu beachten, wie dies nach seiner Rechtsordnung gestattet ist.
(5) Ersuchen um Amtshilfe sind schriftlich auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Ihre Erledigung erfolgt durch Gerichte oder zentrale Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates, die für Ermittlungen wegen der oben erwähnten Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig sind oder über diesbezügliche Unterlagen verfügen.
Die Ersuchen haben folgende Angaben zu enthalten
(6) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsteile kann es jedoch jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigung oder mit dem in der Kündigung genannten späteren Termin außer Kraft.
Falls vorstehender Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich findet, stellen diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich dar. Das Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, tritt am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Wien, am 14. Dezember 1995
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
GZ 224.07.12/2-IV.1/96
An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Boltzmanngasse 14/3
1090 Wien
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der geschätzten Verbalnote No. 264 vom 14. Dezember 1995 zu bestätigen, die wie folgt lautet
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit, daß die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist und daß die Note der Botschaft und die Antwortnote ein Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 17. April 1996