10005111
AT
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
§ 0 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
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Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/1998
Inkrafttretensdatum
10.07.1998
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
StF: BGBl. II Nr. 218/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet
Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
Art. 1 Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
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Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.