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10005111 AT

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

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Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/1998

Inkrafttretensdatum

10.07.1998

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

StF: BGBl. II Nr. 218/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wird verordnet

Bundesrecht Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.

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