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10005097 anlagec AT

Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C) (anlagec)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen private Straßenfahrzeuge ohne Vorlage eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung nicht länger als einen Monat in Estland verbleiben.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a des Übereinkommens unberührt.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

(1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

(2) Bei Straßenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmengen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 14), New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge 15), Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 16), Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

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14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 36/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994

15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1958 und BGBl. Nr. 85/1959

16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1958

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