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10005096 AT

Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische und Labormaterial so weit wie möglich eine Warenliste sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.

(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage einer Warenliste zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Bundesrecht Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

(1) Die Wiederausfuhrfrist von medizinisch-chirurgischem und Labormaterial richtet sich nach dem Bedarf.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der vorübergehenden Verwendung.

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